Unser Verein
Die Gründungsstatuten von 1867
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Die Satzung unserer Schützenbruderschaft
Vorwort
Am 24. Februar 1867 fanden sich 19 Brohler Bürger zu einer Schützen-Gesellschaft. Der Gründungstag stand in Verbindung mit dem Patronat des hl. Matthias.
Die 38 Paragraphen umfassenden „Statuten der Schützen-Gesellschaft Brohl" - wie sie sich in den Gründerjahren noch nannte - stellte in ihren Grundsätzen neben den Schießübungen zum geselligen
Vergnügen eindeutig die innere Verbundenheit zum christlichen Glauben und die Treue zur Heimat in den Vordergrund.
Wirken und Handeln im Interesse des Brauchtums waren somit fest verankert.
Die Schützen-Gesellschaft, dessen Mitglieder vornehmlich aus dem katholischen Bürgertum kamen, unterstrich mit der Berufung des jeweiligen katholischen Gemeindepfarrers als „Präses" die enge Bindung
an die Kirche.
Aber die Statuten besagten weiterhin, für die damalige Zeit sehr weitblickend, dass die Gesellschaft auch für Mitglieder nicht katholischer Konfessionen offen war.
Lediglich von der Beiwohnung bei kirchlichen Feiern war man dispensiert.
Die Statuten, im damaligen Zeitgeist und stark auf die Tradition ausgerichtet, sind in einem noch vorhandenen gebundenen Exemplar vorhanden, welche sich der interessierten Leser nachstehend im Detail einverleiben kann.
Die Gründungsstatuten können Sie in der Chronik nachsehen oder im Downloadbereich auswählen und ansehen oder auch herunterladen
Nach dem verlustreichen 2. Weltkrieg, welcher auch in den Reihen unserer Schützen-brüder eine große Lücke riß, ruhte das Vereinsleben bis zum Fest unseres Schutz-patrons, am 25. Februar
1948.
Man beschloss die Aufnahme in die „Erzbruderschaft vom hl. Sebastian" in Bürrig bei Köln, dem späteren „Bund der Hist. Deutschen Schützenbruderschaft" mit Sitz in Leverkusen.
Fortan führt die Gesellschaft den Namen: St. Matthias Schützenbruderschaft Brohl/ Rhein 1867 e.V.
Neue Statuten, aufbauend auf das alte, ursprüngliche Regelwerk und angepasst an die neuen Gesetze, wurden am 24. Februar 1954 verabschiedet, wobei sich die Bruder-schaft verpflichtete, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953, und zwar insbesondere durch Stiftungen an die Kirche und Pflege des heimat-lichen Brauchtums, Rechnung zu tragen.
Eine weitere Satzungsneugestaltung vom 24. Februar 1973, welche sich bereits dem neuen Zeitgeist anpasste, und einer Ergänzung vom 18. März 1996 war bis in das Jahr 1998 gültig.
Eine Neufassung des Vereinsregisterrechts und der Gemeinnützigkeit brachte es mit sich, dass die Statuten gänzlich überarbeitet werden mussten, wobei wir jedoch in den Grundzügen an den alten Traditionen festhielten.
Wir hoffen nun, mit den unter Vereinsreg. Nr. 10317 eingetragenen Statuten noch lange Jahre arbeiten zu dürfen.
Hier die Satzung vom 24. März 1999
Die aktuelle Satzung
Satzung
der
St. Matthias Schützenbruderschaft Brohl am Rhein 1867 e.V.
§ 1
Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen "St. Matthias Schützenbruderschaft Brohl am Rhein 1867 e.V."
Er ist unter diesem Namen im Vereinsregister des Amtsgerichts zu Andernach eingetragen und hat seinen Sitz in Brohl-Lützing.
§ 2
Wesen und Aufgabe
Die St. Matthias Schützenbruderschaft Brohl am Rhein 1867 e.V. ist eine Vereinigung von Männern und Frauen, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des "Bundes der Historischen Deutschen
Schützenbruderschaften in Köln e.V." bekennen.
Sie ist Mitglied dieses Bundes, dessen Status und Rahmensatzungen in ihrer jeweiligen Fassung für sie verbindlich sind.
Getreu dem Wahlspruch der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften "Für Glaube, Sitte, Heimat" stellen die Mitglieder der St. Matthias Schützenbruderschaft sich folgende Aufgaben:
1) Bekenntnis des Glaubens durch
- aktive religiöse Lebensführung,
- Ausgleich sozialer und konfessioneller Spannungen im Geiste echter Brüderlichkeit,
- Werke christlicher Nächstenliebe.
2) Schutz der Sitte durch
- Eintreten für christliche Sitte und Kultur im privaten und
öffentlichen Leben,
- Erziehung zu körperlicher und charakterlicher
- Selbstbeherrschung durch den Schießsport.
3) Liebe zur Heimat durch
Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des Althergebrachten
Brauchtums, vor allem des dem Schützenwesen eigentümlichen Schießspiels.
4) Im Geiste der Ökumene haben die Mitglieder anderer
Christlicher Konfessionen die gleichen Rechte und Pflichten.
§ 3
Gemeinnützigkeit
Die St. Matthias Schützenbruderschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigter Zweck" der Abgabenordnung.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt in erster Linie eigen wirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4
Mitgliedschaft
1) Mitglied können Männer und Frauen werden, die das 18.
Lebensjahr vollendet haben, unbescholten und bereit sind,
sich zu dieser Satzung und damit zum Statut des Bundes zu
verpflichten.
2) Das Gesuch um Aufnahme ist an ein Vorstandsmitglied mündlich zu richten.
Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung in geheimer Wahl.
3) Die St. Matthias Schützenbruderschaft ist eine Vereinigung christlicher
Männer und Frauen.
4) Mit der Aufnahme in die Bruderschaft und durch die Annahme dieser
Satzung verpflichten sich die Mitglieder auf die christlichen Grundsätze
des Bundes und zur christlichen Lebenshaltung.
5) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Das ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen der St. Matthias-Schützenbruderschaft keinen Anspruch.
Auch ein Anspruch auf Auseinandersetzung steht ihm nicht zu.
Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr ist spätestens beim
Aus scheiden zu zahlen.
6) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
7) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund
vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn
das Mitglied das Ansehen und die Interessen der Bruderschaft oder
des Bundes schädigt, oder wenn es mit dem Beitrag mehr als ein Jahr im Rückstand bleibt.
Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist vorher das rechtliche Gehör zu
gewähren.
Ein ausgeschlossenes Vorstandsmitglied scheidet mit der Rechtswirksamkeit
der Ausschlussentscheidung aus seinem Amt aus.
Bis zur Rechtswirksamkeit ist es vom Amt suspendiert. Gegen die Entscheidung
der Mitgliederversammlung hat das ausgeschlossene Mitglied das Recht der
Beschwerde an das Ehrengericht des Bundes der Historischen Deutschen
Schützenbruderschaften.
§ 5
Pflichten und Rechte der Mitgliedschaft
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitglieder-versammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen und sich an allem zu beteiligen, soweit dies von der Mitgliederversammlung zur Pflicht
gemacht wird.
An kirchlichen Veranstaltungen der St. Matthias-Schützenbruderschaft sowie am Begräbnis eines Mitgliedes sollen sich alle Mitglieder beteiligen.
Jedes aktive Mitglied hat das Recht auf den Königsschuss.
§ 6
Jungschützen
Jungen und Mädchen vom 10. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr können in einer Jungschützenabteilung zusammengefasst werden, deren Rechte und Pflichten nach dem Grundgesetz der St.
Sebastianus-Schützenjugend im Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften zu ordnen sind.
Führungskräfte der Jungschützen können auch über das 18. Lebensjahr hinaus ein Amt versehen.
Jungschützen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind nicht beitragspflichtig und nicht stimmberechtigt. Sie nehmen beratend an der Mitgliederversammlung teil.
Mit Beginn des 19. Lebensjahres werden die Jungschützen vollberechtigte Mitglieder.
Die Mitgliedschaft unterliegt so dann der jeweiligen, rechtsgültigen Satzung.
Sie sind bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres zur Hälfte beitragspflichtig und stimmberechtigt.
§ 7
Ehrenmitglieder und inaktive Mitglieder
Personen, auch Nichtmitglieder, die sich um die Bruderschaft außergewöhnliche Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt
werden.
Dieselben haben volle Mitgliedsrechte, sind jedoch von den Mitgliedspflichten befreit.
Außerdem können inaktive Mitglieder aufgenommen werden, die kein Stimmrecht haben und von den Pflichten befreit sind.
Die Ausnahme richtet sich nach § 4 (2).
§ 8
Organe der St. Matthias-Schützenbruderschaft
Die Organe der St. Matthias-Schützenbruderschaft sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 9
Mitgliederversammlung
Jährlich, möglichst am 24. Februar (Matthiastag), ist die ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Weitere Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 20 Prozent der Mitglieder unter Angabe von Gründen dies beim Brudermeister beantragen.
Die Mitgliederversammlung wird vom Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen und geleitet.
Zur Mitgliederversammlung ist mindestens eine Woche vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Abgestimmt wird durch Handzeichen. Auf Verlangen eines Mitgliedes ist schriftlich abzustimmen, wenn hierzu die Versammlung mit Stimmenmehrheit beschließt. Zur Annahme der Beschlüsse ist die einfache
Stimmenmehrheit genügend und erforderlich, soweit nicht diese Satzung anders bestimmt.
§ 10
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Aufgabe der Mitgliederversammlung ist:
a) Wahl des Vorstandes und von zwei Rechnungsprüfern,
b) Beschlussfassung über die Jahresrechnung,
c) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes u. der Rechnungsprüfer
d) Entlastung des Vorstandes nach Rechnungslegung,
e) Festsetzung der Mitgliederbeiträge,
f) Änderung der Satzung,
g) Beschlussfassung über Aufnahme-Anträge,
h) Ausschluss eines Mitgliedes,
i) Auflösung der Bruderschaft.
Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung der St. Matthias-Schützenbruderschaft ist die Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Anträge und Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 11
Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem:
Hauptmann / Brudermeister
Oberleutnant
Leutnant
1. Kassenwart
2. Kassenwart
1. Schriftführer
2. Schriftführer
1. Schießmeister historisch
2. Schießmeister historisch
1. Schießmeister sportlich
2. Schießmeister sportlich
Jungschützenmeister
Fähnrich
Fähnrich Stellvertreter
Hausmeister
Dem Vorstand gehören als geborene Mitglieder an:
- der Major
- der geistliche Präses
- der amtierende König
Die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes werden auf 5 Jahre aus den Reihen der aktiven Mitglieder gewählt.
Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt die Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung.
§ 12
Gesetzlicher Vorstand
Der Brudermeister/Hauptmann, der Oberleutnant, der Leutnant, der Kassenwart und der Schriftführer bilden den gesetzlichen Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Je zwei Mitglieder sind befugt, die Bruderschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
Rechtsverbindliche Erklärungen der Bruderschaft werden von zwei Mitgliedern abgegeben.
Vereinsintern soll die Vertretungsberechtigung vornehmlich vom Brudermeister/ Hauptmann und einem 2. Mitglied des gesetzlichen Vorstandes wahrgenommen werden, nur im Verhinderungsfall des
Brudermeisters von seinen Stellvertretern.
Die Amtsdauer des gesetzlichen Vorstandes erlischt mit der Eintragung des neugewählten Vorstandes im Vereinsregister.
§ 13
Aufgaben des Vorstandes
Aufgaben des Vorstandes sind:
1) Führung der laufenden Geschäfte
2) Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr
3) Erstattung der Tätigkeitsberichte
4) Wahl der Delegierten für Organ des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften und seiner Untergliederungen.
Die Vorstandsmitglieder werden vom Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung vom Oberleutnant, einberufen und geleitet.
Die Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom Hauptmann oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 14
Der Brudermeister ist der Repräsentant der Bruderschaft. Er beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen.
Der Oberleutnant vertritt den Brudermeister im Falle seiner Verhinderung.
Der Kassenwart ist für das Finanzwesen der Bruderschaft verantwortlich. Er hat alle Einnahmen und Ausgaben mit der Sorgfalt des ordentlichen Kaufmannes aufzuzeichnen und die Belege zu verwahren. Er hat den Jahresabschluss zu erstellen und Rechnung zu legen. Er führt die vom Brudermeister angewiesenen Zahlungen aus. Geldmittel sind bankmäßig anzulegen.
Dem Schriftführer obliegt das Schriftwesen der Bruderschaft. Er führt und verwahrt das gesamte Schriftwerk. Er fertigt die Protokolle über die Vorstandssitzungen und
Mitglieder-versammlungen.
Zumindest die Anträge und Beschlüsse sind in einem fortlaufend geführten Protokollbuch einzutragen.
Der Schießmeister organisiert das Brauchtumsschießen und das sportliche Schießen der Bruderschaft und trägt hierfür die Verantwortung gegenüber der Bruderschaft und außenstehenden Personen.
Der Jungschützenmeister organisiert und führt die Jungschützen der Bruderschaft. Er vertritt deren Interessen im Vorstand und in der Mitgliederversammlung. Er trägt die Verantwortung für die Jungschützen.
Der Präses wahrt die geistigen, kirchlichen und kulturellen Aufgaben der Bruderschaft.
§ 15
In der Ausgabenwirtschaft ist der Vorstand an die regulären Einnahmen gebunden. Bei Kauf oder Verkauf von Mobilien oder Immobilien und zur Aufnahme von Krediten bedarf es eines vorhergehenden Beschlusses einer Mitgliederversammlung.
§ 16
Kassenprüfer
Die Kassenprüfer prüfen die Führung der Kassenbücher, die Bestände, Vermögensanlagen und Belege.
Zur Jahresrechnungslegung des Kassenwarts geben sie den Prüfungsbericht.
§ 17
Kirchliche Veranstaltungen
Die Bruderschaft beteiligt sich geschlossen in Tracht und mit Fahne an der Fronleichnamsprozession und an der Pfarrprozession der Pfarrei (Kirmes).
Die Bruderschaft lässt alljährlich eine hl. Messe für die lebenden und verstorbenen Mitglieder lesen.
§ 18
Begräbnisordnung
Für jedes verstorbene Mitglied lässt die Bruderschaft eine hl. Messe lesen, an der die Mitglieder möglichst vollzählig teilnehmen sollen.
Die Mitglieder sollen am Begräbnis eines Mitgliedes in Tracht teilnehmen unter Voranführung der Bruderschaftsfahne und eines Kranzes mit Schleife.
§ 19
Schützenbrauchtum
Die Bruderschaft pflegt das seit vielen Jahrhunderten von den historischen Bruderschaften geübte Schießspiel, das Schießen auf Adler, Vögel und Sterne.
§ 20
Sportschießen
Die Beteiligung am sportlichen Schießen erfolgt nach den Be-stimmungen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften und der FICEP (Internationaler Katholischer Sportverband). Auch beteiligt sich die Bruderschaft an den sportlichen Schießwettkämpfen auf den verschiedenen Ebenen des Bundes.
§ 21
Kunst und Kultur
Der Vorstand hat darüber zu wachen, dass die alten Besitztümer der Bruderschaft, die Kunstwert haben, insbesondere das Königssilber, Urkunden und Protokollbücher, sorgfältig und sicher aufbewahrt
werden.
Die Bruderschaft beteiligt sich an der Pflege christlicher und geschichtlicher Kultur der Heimat.
§ 22
Soziale Fürsorge
Die Bruderschaft schützt ihre Mitglieder durch eine Unfall- und Haftpflichtversicherung. Die Mitglieder verpflichten sich zur Hilfeleistung in Notfällen.
Armen und in Not geratenen Mitgliedern muss der Beitrag ganz oder teilweise erlassen werden.
Niemand darf von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden, weil er arm oder bedürftig ist.
§ 23
Auflösung der Bruderschaft
Über die Auflösung der Bruderschaft entscheidet eine außerordentliche Mitgliederversammlung, wobei die Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich ist.
Die Bruderschaft ist ohne Beschlussfassung aufzulösen, wenn die Zahl der Mitglieder unter 7 sinkt.
Im Falle der Auflösung der Bruderschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt ihr Vermögen an die katholische Pfarrei St. Johannes d.T. in Brohl. Diese soll das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken verwenden, jedoch etwaige Sachwerte, wie Fahnen, Königssilber, Degen und Gewehre sowie Urkunden und Protokollbücher aufbewahren.
Über das Vermögen ist ein Inventarverzeichnis zu erstellen und dem zuständigen Bischof zu Trier zu übergeben.
Im Falle der Neugründung einer Bruderschaft in der Pfarrei mit gleicher Zielsetzung hat die Pfarrei das Vermögen bei vom zuständigen Finanzamt nachgewiesener Gemeinnützigkeit an die neu gegründete Bruderschaft herauszugeben.
§ 24
Ehrengericht
Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und der Bruderschaft bzw. zwischen Mitgliedern untereinander sollen vom Vorstand geschlichtet werden. Falls dies nicht möglich ist, ist zur Entscheidung das
Ehrengericht des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften zuständig, das für die Bruderschaft vom Vorstand, im Übrigen von den Mitgliedern, angerufen werden kann.
Die Ehrengerichtsordnung des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften in ihrer jeweiligen Fassung ist Bestandteil dieser Satzung und für alle Mitglieder der Bruderschaft
verbindlich.
§ 25
Inkrafttreten
Die Satzung wurde in der außerordentlichen Mitglieder-versammlung vom 24. März 1999 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Die Satzung vom 24. Februar 1973 mit der Ergänzung vom 18. März 1996 ist somit ungültig.
Hauptmann/Brudermeister: gez. Werner Fußhöller
Oberleutnant: gez. Rudi Dötsch
Leutnant: gez. Ralf Butterbrodt
Schriftführer: gez. Wilhelm Remy
Kassenwart: gez. Alfons Bungarten
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